Dass die "CS"U weder christlich, noch sozial ist, hat sie ja in der Vergangenheit bereits bewiesen, aber dass sie eine verfassungsfeindliche Organisation ist, ist ein neues Highlight.
Nachdem auf Bundesebene also schon das Post-, Fernmelde- und Bankengeheimnis verschwunden sind und in Bayern die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht mehr gilt, wird seitens der "CS"U nun ein weiteres Grundrecht eingeschränkt, wie auf BR-Online zu lesen ist:
Demonstrationen müssen künftig im Regelfall mindestens 72 Stunden vorher angemeldet werden und alle Teilnehmer dürfen gefilmt werden. Das sind nur zwei der neuen Bestimmungen, die nach Meinung von SPD und Grünen das Versammlungsrecht aushöhlen.
Leider kann ich den Gesetzestext im Moment nicht finden, sollte diesen
Blog jemand lesen und einen Link haben, kann er mir den gerne zusenden.
Die "CS"U outet sich damit als eine Terrororganisation, die als
verfassungsfeindlich eingestuft werden sollte und damit ihren Status
als Partei verliert.
Übrigens wurde einmal folgende Verordnung verabschiedet:
Versammlungen und Aufzüge
§ 1
(1) Öffentliche politische Versammlungen sowie alle
Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens
achtundvierzig Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des
Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizeibehörde anzumelden.
(2) Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen
eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen
ist. Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen
ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten
Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden.
(3) Ausgenommen sind Veranstaltungen nicht politischer Art.
(4) Eine Anordnung nach Abs. 2 kann nach den Bestimmungen des
Landesrechts angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 2
Öffentliche politische Versammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel können aufgelöst werden,
- wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige
Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden
aufgefordert oder angereizt wird, oder
- wenn in ihnen Organe,
Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft
oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder
- wenn in ihnen
eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen,
Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder
böswillig verächtlich gemacht werden, oder
- wenn in ihnen zu
einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder
angereizt wird,
- wenn sie nicht angemeldet oder wenn sie
verboten sind oder wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich
abgewichen oder wenn einer Auflage zuwidergehandelt wird.
§ 3
(1) Die Polizeibehörde ist befugt, in jede
öffentliche Versammlung Beauftragte zu entsenden.
(2) Die Beauftragten haben sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem
Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der
Versammlung zu erkennen zu geben.
(3) Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden.
(4) Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die
Versammlung für aufgelöst erklärt werden.
§ 4
(1) Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt, so
hat die Polizeibehörde dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung die
mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Anordnung schriftlich
mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt.
(2) Die Auflösung kann nach den Bestimmungen des Landesrechts
angefochten werden.
§ 5
Der Reichsminister des Innern kann allgemein oder
mit Einschränkungen für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie das Tragen
einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen
Vereinigung kennzeichnet, verbieten und für Zuwiderhandlungen
Gefängnisstrafe oder Geldstrafe allein oder nebeneinander androhen.
§ 6
(1) Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
dürfen von den Landesbehörden wegen unmittelbarer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit verboten werden
- allgemein nur für bestimmt abgegrenzte Ortsteile,
- im übrigen nur im Einzelfalle.
Weitergehende allgemeine Verbote treten außer Kraft.
(2) Hat der Reichsminister des Innern gegen ein Verbot nach Abs. 1 Nr.
1 Bedenken, so kann er die oberste Landesbehörde um Änderung oder
Aufhebung ersuchen. Entspricht die oberste Landesbehörde dem Ersuchen
nicht, so kann er das Verbot aufheben.
Diese Verordnung ist die " Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze
des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933". Damit fing der Terror der
Nazis an und wie das endete, wissen wir ja alle! Ich meine: Die "CS"U
erlässt Nazigesetze und meint wohl, niemand würde merken, was da vor
sich geht!
Man sollte sich also jetzt nicht davon blenden lassen, dass die "CS"U
sich wegen der Wiedereinführung der Pendlerpauschale stark macht. Das
ist reine Wahlkampfpropaganda und wird, sollte die "CS"U in Bayern mehr
oder weniger gewinnen, später wieder vergessen!
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